Teilrevision Ortsplanung - Gewässerräume und Gefahrenkarte

Teilrevision Ortsplanung - Ausscheidung Gewässerräume und Umsetzung Gefahrenkarte

Um was geht es?

Sicherung des Raumbedarfs von Gewässern mit neuen Gewässerräumen und Festlegung der Gefahrengebiete in einem Zonenplan

Zonenplan Gewässerräume
Mit der Revision des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG) und der zugehörigen Verordnung (GSchV) erhielten die Kantone den Auftrag den Raumbedarf der Gewässer bis Ende 2018 zu sichern. Der Kanton Bern überträgt die Aufgabe, die sogenannten "Gewässerräume" festzulegen, an die Nutzungsplanung der Gemeinde. Ziel der grundeigentümerverbindlichen Festlegung ist es, die natürlichen Funktionen der Gewässer zu erhalten, den Hochwasserschutz zu gewährleisten und die Gewässernutzung zu ermöglichen. Bis zur gesetzeskonformen Umsetzung gelten die Übergangsbestimmungen des GSchG (ausgeweiteter Raumbedarf).

Der Gemeinderat beabsichtigt nun in einer Teilrevision der Ortsplanung in einem zusätzlichen Zonenplan die Gewässerräume festzulegen.

Zonenplan Naturgefahren
Mit der Revision der Ortsplanung im Jahr 2008 wurde die damals provisorische Gefahrenkarte mitberücksichtigt. Die Ortsplanungsrevision wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit dem Hinweis genehmigt, dass die Gemeinde die Gefahrenkarte innerhalb einer Frist in die Nutzungsplanung umzusetzen habe.

Die Pflicht zur Darstellung der Gefahrengebiete im Zonenplan ergibt sich aus Art. 71 des Baugesetzes des Kanton Berns (BauG). In den letzten Jahren haben etliche Ereignisse gezeigt, dass eine Berücksichtigung von Naturgefahren in der Ortsplanung notwendig und auch volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die genannte Frist ist für die Gemeinde der Auslöser, mit einer Teilrevision der Ortsplanung in einem zusätzlichen Zonenplan die Gefahrengebiete festzulegen.

Öffentliche Mitwirkung

Die Planunterlagen zur Teilrevision Ortsplanung Mühleberg lagen vom 26. Oktober bis 4. Dezember 2023 öffentlich auf. Zusätzlich konnten dem zuständige Ortsplaner, welcher während einem halben Tag auf der Gemeindeverwaltung anwesend war, direkt Fragen gestellt werden.

Diese öffentliche Mitwirkung dient dazu, die Meinung der Bevölkerung zu den Entwürfen zu erfahren und allenfalls Anpassungen oder Präzisierungen vorzunehmen. Die Mitwirkung hat demnach keine Rechtswirkung.

Weiteres Vorgehen

Die Teilrevision wurde im März 2024 zur Vorprüfung beim Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern eingereicht. Das Vernehmlassungsverfahren bei den kantonalen Fachstellen wurde gestartet. Der Kanton stellt den Abschluss des Vorprüfungsverfahren bis Ende September 2024 in Aussicht. Im Anschluss einer allfälligen Mängelbehebung wird die Teilrevision zuhanden des beschlussfähigen Organ fertig gestellt. Im Vorfeld der Genehmigung durch das beschlussfähige Organ, wird die Ortsplanung gemäss Gesetzgebung öffentlich aufliegen. Einsprachen sind erst während der öffentlichen Auflagefrist möglich.

Bei Fragen steht Ihnen die Bauverwaltung, 031 754 14 10, oder per E-Mail, zur Verfügung

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