Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Zurückschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern entlang der öffentlichen Strassen

Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an den Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden einerseits die Verkehrsteilnehmenden, andererseits aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zudem können Unterhaltsarbeiten und die Durchfahrt von grösseren Fahrzeugen behindert werden.

Um solche Verkehrsgefährdungen zu verhindern, sind gemäss Strassengesetz vom 4. Juni 2008 und Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 folgende Vorschriften zwingend zu beachten:

  • Hecken, Sträuchern, Anpflanzungen müssen seitlich mindestens 50cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4.5m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss eine Höhe von 2.5m freigehalten werden.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäum, Hecken, Sträuchern, landwirtschaftlichen Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20m einen Strassenabstand von 0.5m ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, so müssen sie um die Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf bestehende solche Pflanzen.

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. 

Bei gefährlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit nicht ein zurückschneiden bzw. vorzeitiges Mähen erfolgen muss. Der Grundeigentümer hat Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen, rechtzeitig zu beseitigen. Er hat die Verkehrsfläche von hinunterfallenden Reisig und Blattwerk (im Herbst) zu reinigen.

Für Fragen oder weitere Auskünfte wenden Sie sich an unsere Bauverwaltung.

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