23. Mai 2022
Geschwindigkeitsbeschränkung Laupenstrasse, Überbauung Hausmatte
Die Bauverwaltung Mühleberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 42 Abs. 3 SV und Art. 44 Abs. 1 Bst. a der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), sowie Anhang I OgV der Gemeinde Mühleberg folgende Geschwindigkeitsbeschränkung:
Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h in beiden Richtungen, längstens 60 Tage ab Aufstellen der Signale, – Laupenstrasse im Baustellenbereich Überbauung Hausmatte
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Einer allfälligen Beschwerde wird gestützt auf Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG) die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen, erhoben werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann gemäss Art. 68 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 67 VRPG innert derselben Frist beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, insbesondere die angefochtene Verfügung, sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.