14. Aug 2025
Temporeduktion
Der Gemeinderat von Mühleberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), mit Zustimmung des Tiefbauamtes des Kantons Bern, die folgende Verkehrsbeschränkung:
Höchstgeschwindigkeit 40 km/h
Juchlishaus Ledistrasse, ab Hausmattweg bis Riedbachstrasse, im Innerortsbereich
Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Juchlishaus Riedbachstrasse, ab Ortsende bis Gemeindegrenze zu Bern
Die Unterlagen liegen während der Beschwerdefrist zu den ordentlichen Büroöffnungszeiten bei der Bauverwaltung, Kirchweg 4, 3203 Mühleberg, auf.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3013 Bern, erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Diese Verfügung tritt nach dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Gemeinderat Mühleberg
Mühleberg, 21. August 2025