Grundsätze und Leitgedanken
Kapitel 2.3
Art. 30 e:
Kapitel 3.7: Der Kanton und die Gemeinden setzen sich zum Ziel, dass die Anliegen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt werden.
Art. 42 1: Das Bildungswesen hat zum Ziel, die harmonische Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten zu fördern, sowie das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Umwelt zu stärken.
Kapitel 3.9 2: Kanton und Gemeinden unterstützen die Eltern in der Erziehung und Ausbildung der Kinder.
Art. 49: Kanton und Gemeinde unterstützen die sinnvolle Gestaltung der Freizeit und Massnahmen zur Förderung von Sport und Erholung
3. Offene Kinder- und Jugendarbeit
3.1 Allgemeines
Art. 44 Zweck: Die offene Kinder- und Jugendarbeit bezweckt, die Kinder und Jugendlichen zu stützen, zu fördern und ihnen einen angemessenen Platz in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Art. 45 Wirkungsziele: Die offene Kinder- und Jugendarbeit ist auf folgende Ziele ausgerichtet:
a) Integration
b) Sozialisation
c) Mitwirkung
d) Gesundheitsförderung und Prävention
e) Stärkung der Jugendkultur
f) kinder- und jugendgerechte Rahmenbedingungen
Art. 46 Zielgruppe: Die offene Kinder- und Jugendarbeit richtet sich primär an alle Kinder und Jugendlichen von sechs bis 20 Jahren, an nicht institutionell organisierte Gruppen von Kindern und Jugendlichen sowie an deren Umfeld.
3.2 Anforderungen an die Leistungsangebote der Gemeinden
Art. 49 1. Grundsatz
Leistungsbereiche: Die offene Kinder- und Jugendarbeit umfasst folgende Leistungsbereiche:
a) Animation und Begleitung
b) Information und Beratung,
c) Entwicklung und Fachberatung.
Das Leitbild der offenen Kinder- und Jugendarbeit Mühleberg / Frauenkappelen ist Bestandteil dieser Grundsätze und Leitgedanken. Das Leitbild ist diesem Papier angehängt.
Zielsetzungen zu «Offene Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen»
Übergeordnete Rahmenbedingungen / Zielsetzungen
- Zielpublikum der Kinder- und Jugendarbeit sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene vom 6. bis zum 20. Lebensjahr.
- Der Jugendtreff soll auch deren Freundinnen und Freunden, sowie Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Region, nach Absprache mit der Jugendarbeiterin / dem Jugendarbeiter, zur Verfügung stehen.
- Der Jugendtreff ist grundsätzlich durch eine anwesende Jugendarbeiterin /einen anwesenden Jugendarbeiter betreut.
- Die Kinder- und Jugendarbeit ist politisch und konfessionell neutral.
- Die Kinder- und Jugendarbeit wirkt gegenüber Suchtmitteln präventiv.
- Die übergeordneten Gesetze und gemeindeeigenen Beschlüsse sind gültig.
a) Treffpunkt
- Es wird ein offener Treffpunkt mit regelmässigen Öffnungszeiten betrieben.
- Der Treffpunkt kann ohne Konsum- und Aktivitätszwang besucht werden.
- Der Treffpunkt ist Begegnungsort, aber auch Anlaufstelle bei auftauchenden Fragen und Schwierigkeiten verschiedenster Art. Raumeinrichtung und Öffnungszeiten berücksichtigen die Bedürfnisse der Benützerinnen und Benützer.
- Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind am Betrieb des Treffpunktes aktiv beteiligt.
- Der Betrieb des Treffpunktes wird auf fachlich ausgewiesenem Niveau geführt.
- Das Einhalten der vorgegebenen und vereinbarten Regeln wird gefordert.
- Die Lärmschutzverordnung ist im und um den Treffpunkt einzuhalten.
b) Aufsuchende und mobile Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
- Die Jugendarbeitenden nehmen zu Gruppen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich in beiden Gemeinden bewegen, Kontakt auf.
- Die Jugendarbeitenden sind für diese Gruppen Anlaufstelle bei auftauchenden Fragen und Schwierigkeiten verschiedenster Art.
- Die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen werden in der Realisierung ihrer Anliegen beraten und unterstützt.
c) Vernetzung, örtlich und regional
- Sie nimmt die Vernetzung zu anderen Institutionen und Organisationen, im Besonderen der Schule, wahr.
- Diese Zusammenarbeit soll auf struktureller und fachlicher Ebene, sowie auch in gemeinsamen Projekten stattfinden.
- Mit weiteren Anbietern wird fallweise im Sinne der eigenen Ziele zusammengearbeitet.
- Sie ist mit den Fachstellen im Kanton in Kontakt.
d) Öffentlichkeitsarbeit
- Sie informiert die Öffentlichkeit über ihre Aktivitäten (Achetringeler, Schulblatt, Gemeindeblatt).
- Sie bringt die Sichtweisen und Anliegen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Öffentlichkeit und den Behörden zu Gehör.
- Sie vermittelt bei Konflikten, in Zusammenarbeit mit der Stellenleitung, zwischen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Behörden und der Öffentlichkeit.
- Sie unterstützt und fördert Initiativen und Projekte.
- Sie greift aktuelle Themen auf und setzt sie fallweise in Projekte um.