15. Aug 2024
Gesetzliche Vorschriften für Hundehalterinnen und Hundehalter
Es wurde wieder vermehrt festgestellt, dass die Hundehalterinnen und Hundehalter den Hundekot entweder nicht einsammeln und ordnungsgemäss entsorgen (im Robidog-Behälter oder Kehrichtsack) oder die Hinterlassenschaft des Vierbeiners zwar in einem Hundekot-Säckchen einsammeln, dieses dann aber irgendwo in der Öffentlichkeit deponieren.
In Art. 10 Abs. 1 des Hundegesetzes des Kantons Berns ist festgehalten: Wer einen Hund ausführt, hat dessen Kot zu beseitigen. Uneinsichtige können mit einer Ordnungsbusse belegt werden.
Wir bitten alle Hundehalterinnen und Hundehalter, sich an diese gesetzlichen Grundlagen zu halten und insbesondere den Hundekot stets ordnungsgemäss zu beseitigen und zu entsorgen.
Besten Dank für Ihr Mitwirken!