15. Aug 2024
Verkehrsmassnahmen Stationsstrasse Rosshäusern
Die Bauverwaltung Mühleberg verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr sowie Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), sowie Anhang I OgV der Gemeinde Mühleberg folgende Verkehrsmassnahmen in Verbindung mit einer Baustelleninstallation:
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
Im Bereich Baustelle Stationsstrasse, zwischen Nr. 36 bis Nr. 50
Dem Gegenverkehr Vortritt lassen
Im Bereich Baustelle Stationsstrasse, zwischen Nr. 36 bis Nr. 50, Fahrtrichtung West/Ost
Vortritt vor dem Gegenverkehr
Im Bereich Baustelle Stationsstrasse, zwischen Nr. 36 bis Nr. 50, Fahrtrichtung Ost/West
Gültigkeit
Ab sofort bis Ende 2025, aber längstens bis Bauende
Einer allfälligen Beschwerde wird gestützt auf Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG) die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern Mittelland, Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen, erhoben werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann gemäss Art. 68 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 67 VRPG innert derselben Frist beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, insbesondere die angefochtene Verfügung, sowie die Unterschrift des Betroffenen enthalten.
Bauverwaltung Mühleberg